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July 09 2010

1960 vs. 2010
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June 23 2010

The internet: Everything you ever need to know

Im britischen Guardian ist ein Essay von einem Medienprofessor namens John Naughton erschienen, was sehr lesenswert das Internet beschreibt: The internet: Everything you ever need to know.

Einer der ansgesprochenen Punkte ist das Urheberrecht, was nicht nur Autor des Essays als überholt und stark reformbedürftig ansieht:

Since our current intellectual property regime was conceived in an era when copying was difficult and imperfect, it’s not surprising that it seems increasingly out of sync with the networked world. To make matters worse (or better, depending on your point of view), digital technology has provided internet users with software tools which make it trivially easy to copy, edit, remix and publish anything that is available in digital form – which means nearly everything, nowadays. As a result, millions of people have become “publishers” in the sense that their creations are globally published on platforms such as Blogger, Flickr and YouTube. So everywhere one looks, one finds things that infringe copyright in one way or another. This is a disagreeable but inescapable fact – as inescapable in its way as the fact that young adults tend to drink too much alcohol. The only way to stop copying is to shut down the net. There’s nothing wrong with intellectual property (or alcohol), per se, but our copyright laws are now so laughably out of touch with reality that they are falling into disrepute. They urgently need reforming to make them relevant to digital circumstances. The problem is that none of our legislators seems to understand this, so it won’t happen any time soon.

Interessant ist auch der Punkt 4: THINK ECOLOGY, NOT ECONOMICS.

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14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft

Bundesinennminister Thomas de Maiziere hat heute “14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft” präsentiert. Wir dokumentieren diese mal hier (erstmal unkommentiert):

These 1 – Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen

Gemeinsame Werte sind das Fundament unseres Zusammenlebens – je stärker sie unser Bewusstsein und Handeln bestimmen, desto weniger brauchen wir staatliche Einflussnahme und Reglementierung. Unser Menschenbild und unsere Werte prägen auch die Einstellung zum Internet. Wir sollten uns an den Werten der Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, dem Gebot des gegenseitigen Respekts und der Rücksichtnahme sowie der Chancengleichheit und Solidarität orientieren.

These 2 – Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln

Bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Ordnung im Netz sind folgende Prinzipien zu beachten: Wir sollten – soweit als möglich – auf das bestehende Recht zurückgreifen und Selbstregulierungskräfte stärken. Bei der darüber hinaus notwendigen Weiterentwicklung des Rechts ist darauf zu achten, dass die Rechtsordnung entwicklungsoffen für Innovation und Fortschritt bleibt, technikneutral ausgestaltet wird und Gesetze aufgrund von Einzelfällen vermieden werden. Die Entwicklung von nationalem, supranationalem und internationalem Recht muss Hand in Hand gehen.

These 3 – Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater ermöglichen

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Internet. Es ist auf Wissensvermehrung und soziale Teilhabe gerichtet. Durch die freie Entfaltung im Internet ist das Phänomen „persönlicher“ Datenmacht entstanden. Sie muss daher stärker mit den Persönlichkeitsrechten anderer zum Ausgleich gebracht werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Internet lässt sich jedoch nicht durch das klassische Datenschutzrecht im Sinne eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt begrenzen. Für den gebotenen Ausgleich müssen wir zuvörderst soziale Regeln entwickeln. Der Staat sollte zur Ergänzung in erster Linie sein zivilrechtliches Instrumentarium zur Verfügung stellen.

These 4 –Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärken

Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Nutzer müssen gestärkt werden. Die Kontrolle des Einzelnen über sein Handeln in der digitalen Welt muss gewahrt bleiben. Wir brauchen hierzu mehr Aufklärung über die Abläufe im Internet, Möglichkeiten der eigenverantwortlichen Selbstkontrolle und die datenschützende Qualität von Diensten. Dies gilt etwa beim Cloud-Computing, dem Umgang mit elektronischen Identitäten und bei der Steuerung eigener IT-Systeme sowie vernetzter Alltagsgegenstände. Mehr Wettbewerb im Netz stärkt Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Nutzer. Dafür brauchen wir mehr Verfügungsgewalt über unseren virtuellen Hausrat. Dies ist gegenwärtig in vielen Bereichen nicht gegeben, etwa weil Dienste von einer bestimmten Plattform abhängig sind oder weil es beim Umzug zwischen sozialen Netzwerken keine Möglichkeit gibt, „seinen Datenbestand mitzunehmen“.
Wir sollten die Ausübung der bestehenden Betroffenenrechte, wie z. B. das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Widerspruch, insgesamt vereinfachen, indem wir hierfür bessere Online-Möglichkeiten schaffen.

These 5 – Anonymität und Identifizierbarkeit abwägen

Der freie Bürger zeigt sein Gesicht, nennt seinen Namen, hat eine Adresse. Gleichzeitig sind wir es gewohnt, im Alltag grundsätzlich unbeobachtet zu handeln. Beides muss auch im Internet normal bleiben. Eine schrankenlose Anonymität kann es jedoch im Internet nicht geben. Es muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen an die Identifizierung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes danach ausgestaltet sind, welchem Zweck sie dient, welche Grundrechte betroffen sind, ob der Betroffene sich im privaten, sozialen oder öffentlichen Bereichen des Internets bewegt und ob er einen Anlass für die Identifizierung gegeben hat. Wichtige Rechtsgeschäfte brauchen immer bekannte Gläubiger und Schuldner.

These 6 – Verantwortung zwischen Anbietern und Nutzern gerecht aufteilen

Neben den Nutzern haben auch Anbieter eine eigene Verantwortung, zur Sicherheit des Netzes. Die jeweilige Verantwortung richtet sich nach den jeweiligen Risiken und der Zumutbarkeit für den Einzelnen und die Anbieter. Für gefahrgeneigte Angebote und Dienste sollte nicht in Bezug auf Inhalte, aber in Bezug auf die „Verkehrssicherheit“ eine Gefährdungshaftung mit Exkulpationsmöglichkeit oder Beweislastumkehr in Betracht gezogen werden. Bei Berücksichtigung anerkannter Sicherheitsstandards oder zertifizierter Verfahren, etwa bei elektronischen Identitäten, könnte diese Haftung reduziert werden.

These 7 – Staatliche Grundversorgung sicherstellen

Das Internet ist eine Basisinfrastruktur unseres Zusammenlebens geworden. Der Staat hat eine Verantwortung dafür, dass das Internet flächendeckend zur Verfügung steht und sichere Basisdienste bereitgestellt werden. Datensicherheit ist eine zentrale Herausforderung für die Zukunft. Bei der Wahl der regulatorischen Mittel und der Festlegung der konkreten Anforderungen sollte der Staat allerdings mit Augenmaß agieren, um die Innovation und Entwicklungsoffenheit des Internets nicht zu gefährden.

These 8 – Die gesamte Bandbreite des Ordnungsrechts nutzen

Der Staat hat das Recht und in manchen Fällen auch die Pflicht, in Internetdienste und Internetnutzungen, wie auch außerhalb des Internets steuernd einzugreifen. Klassische ordnungsrechtliche Maßnahmen können durch neue, „weiche“ Steuerungsinstrumente ergänzt werden. Beispiele sind behördliche Warnungen oder Veröffentlichungen von Ergebnissen ordnungsbehördlicher Kontrollen. Diese dürfen jedoch nicht einem mittelalterlichen Pranger gleichkommen. Auch Transparenz unterliegt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

These 9 – Auf bewährte Eingriffsbefugnisse zurückgreifen

Die Eingriffsrechte des Staates zur Abwehr von Gefahren und Bekämpfung der Kriminalität im Internet bestimmen sich nach den herkömmlichen Maßstäben – wir dürfen das Internet weder als rechtsfreien noch in erster Linie als „kriminellen“ Raum betrachten. Der Staat muss sich dabei am milderen Mittel und den Eingriffsbefugnissen der realen Welt orientieren.

These 10 – Realistische Erwartungen an die Sicherheitsbehörden formulieren und ihre IT-Kompetenz verbessern

Wo der Staat im Internet hoheitlich handeln will, muss er den damit verbundenen Anspruch tatsächlich erfüllen können. Er sollte sich daher auf Maßnahmen konzentrieren, die in der digitalen Welt wirklich umgesetzt werden können. Hierzu ist die Qualifikation und Ausstattung von Ordnungs- und Sicherheitsbehörden zu überprüfen und zu ergänzen.

These 11 – Technologische Souveränität wahren

Für die Wahrung der technologischen Souveränität des Staates ist es erforderlich, dass er nationale Kernkompetenzen erhält und fördert. Hierzu braucht unser Land Forscher und Unternehmer, die strategische IT- und Internetkompetenzen erhalten und ausbauen. Ohne eine starke eigene IT-Industrie geraten wir in Abhängigkeiten, die unsere Freiheiten und unsere Verfassungsidentität gefährden können.

These 12 – Online-Angebote nutzerorientiert und kostengerecht ausbauen

Staatliche Angebote und Innovationen im Netz müssen unserem allgemeinen Staatsverständnis folgen. Bei der Frage, ob eine staatliche Aufgabe im Internet erfüllt werden soll, müssen wir uns am Nutzen für Bürger und Wirtschaft orientieren. Der Nutzen kann auch in der Teilhabe an der politischen Willensbildung bestehen. Online-Konsultationen können Beteiligungen von Verbänden und Interessengruppen im kommunalen und staatlichen Rechtssetzungsverfahren durch eine zusätzliche Form der Bürgerbeteiligung ergänzen. Die klassischen Staatsaufgaben, wie der Kultur- und Bildungsauftrag müssen beim Ausbau der Angebote gebührend berücksichtigt werden. Wir müssen bei allen staatlichen Angeboten auf eine gerechte Kostenteilung achten und von Fall zu Fall entscheiden, ob und in welchem Maße die Kosten für ein Online- Angebot vom Nutzer oder von der Allgemeinheit getragen werden soll.

These 13 – Elektronische Behördendienste am Nutzen ausrichten

Elektronische Behördendienste sind auszubauen – sie dienen einer effizienten, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung.
Bürger und Unternehmen erwarten von der öffentlichen Verwaltung eine rasche, einfache und effektive Abwicklung ihrer Behördenangelegenheiten. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen muss die Verwaltung noch wirtschaftlicher arbeiten. Der weitere Ausbau elektronischer Behördendienste muss genutzt werden, um Einspar- und Optimierungspotenziale auszuschöpfen. Der elektronische Zugang des Bürgers zur Verwaltung muss als zusätzliches Angebot ausgestaltet werden. Der herkömmliche Zugang zur Verwaltung muss daneben bestehen bleiben. Für Unternehmen kann eine Pflicht zum elektronischen Datenaustausch mit der Verwaltung begründet werden, soweit die elektronische Abwicklung sinnvoll und vorteilhaft ist

These 14 – Staatliche IT-Systeme attraktiv und sicher ausgestalten

Staatliche IT-Systeme und Internet-Dienste müssen angesichts der Abhängigkeit der Bürger und der Verwaltung von ihnen sicher und ungestört funktionieren, auf offenen Standards basieren, von allen Menschen plattformunabhängig genutzt werden können und größtmögliche Transparenz bieten. Staatliche IT-Systeme müssen so ausgestaltet sein, dass die Integrität und Gesetzesbindung der Verwaltung ebenso gewahrt bleibt wie das Vertrauen des Bürgers in das staatliche Angebot. Die Informationstechnik muss den Anforderungen der Verwaltung und der Bürger folgen und nicht umgekehrt. Es darf z.B. nicht sein, dass bei einer Ermessensentscheidung ein bestimmtes Kriterium nur deshalb nicht berücksichtigt wird, weil das IT-System dies nicht anbietet.

Hier kann man den Thesen auch zustimmen oder sie ablehnen.

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§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.
RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften - Bundesrecht, Fassung vom 23.06.2010
§ 251. (1) Unpfändbar sind weiters

1.Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,

2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

RIS - Exekutionsordnung § 251 - Bundesrecht

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:

5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,

b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,

c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;

d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird;

RIS - Grundsteuergesetz 1955 § 2 - Bundesrecht

June 20 2010

0589 4f9e 500

(via groucho)

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June 18 2010

9790 bdff
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The Shocking Disparities of Labor Cost, or why the global economy has a way to go

The UK, where I live, comes out of this fairly well, but I was shocked by the rate of drop-off. I would be surprised if India was at the bottom of the pile. Bangladesh and the Philippines must be close as that’s where India outsources to.

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June 09 2010

The currently prevailing theory on human development is that human beings start their lives with a "moral blank state," but new research contradicts this view. The researchers have found babies as young as six months old already make moral judgments, and they think we may be born with a moral code hard-wired into our brains.
Psychologists say babies know right from wrong even at six months

June 08 2010

June 07 2010

The researchers have found babies as young as six months old already make moral judgments, and they think we may be born with a moral code hard-wired into our brains.
Psychologists say babies know right from wrong even at six months

May 26 2010

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YouTube - How to vote in the Russian parliament! Democracy in Russian!
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May 25 2010

Monsanto hat es sich zur Aufgabe gemacht, eines Tages die Weltnahrungsmittelproduktion zu kontrollieren. Weit sind sie von diesem Ziel nicht entfernt. Das gewaltsame Fortschreiten von Flächen zehrenden Monokulturen wie Soja wird deutlich in den Testimonios der BewohnerInnen von Lima, Guayaibi und Capiibary. 

Die ökonomischen Interessen der Großgrundbesitzer und multinationalen Konzerne löschen ganze Gemeinden aus, entfernen bestehende Wälder, verschmutzen Wasserreservoire und Flüsse, töten Kinder und ermorden Bauern. Sie zwingen Bauern und Bäuerinnen ihr Land zu verlassen, ihre Kultur sowie ihre Gemeinschaften aufzugeben und nehmen ihnen damit die Souveränität für ihr Leben und ihre Lebensweise.
Arte-Doku über Monsanto: Mit Giften und Genen

May 22 2010

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YouTube - Volker Pispers - Berufsgruppen die diese Welt nicht braucht
Reposted bySchlusenbach Schlusenbach
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